Türkisches Gesetz Nr. 4691 über Technologieentwicklungszonen
Inhaltsverzeichnis
Warum dieses Gesetz für Investoren entscheidend ist
Für ausländische Investoren und Technologieunternehmen ist das Gesetz Nr. 4691 über Technologieentwicklungszonen (Technology Development Zones Law) das vielleicht wichtigste Instrument im türkischen Rechtssystem. Es verwandelt die Türkei von einem einfachen Standort in ein Steuerparadies für Forschung und Entwicklung (F& E).
Der Kernvorteil: Unternehmen, die in diesen Zonen (Technoparks) tätig sind, genießen bis zum 31. Dezember 2028 massive Steuererleichterungen. Dazu gehören eine vollständige Befreiung von der Körperschaftsteuer für Gewinne aus Software- und F& E-Aktivitäten sowie eine Befreiung von der Einkommensteuer für das F& E-Personal. Ein oft übersehenes „Hidden Gem” ist die neue Regelung zur Fernarbeit: Bis zu 75 % der Arbeitszeit können mittlerweile außerhalb der Zone verbracht werden, ohne den Steuerstatus zu verlieren – ein entscheidender Vorteil in der Ära von Remote Work.
Dieser Artikel bietet Ihnen nicht nur eine Übersicht, sondern die vollständige, korrigierte deutsche Übersetzung der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz. Während viele Quellen nur ungenaue Maschinenübersetzungen liefern, haben wir die juristischen Begrifflichkeiten (wie „Rechtsgrundlage” statt „Sich ausruhen” oder „Geltungsbereich” statt „Zielfernrohr”) für Sie präzisiert, damit Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen exakt verstehen.
Durchführungsverordnung zum Gesetz über Technologieentwicklungszonen
Hinweis der Redaktion: Der folgende Text ist eine bereinigte Übersetzung der offiziellen Durchführungsverordnung, die die Anwendung des Gesetzes Nr. 4691 regelt.
ERSTER TEIL: Zweck, Geltungsbereich, Rechtsgrundlage, Definitionen und Abkürzungen
Zweck
ARTIKEL 1 – (1) Der Zweck dieser Verordnung ist die Regelung der Einrichtung, des Betriebs, der Verwaltung und der Überwachung von Technologieentwicklungszonen sowie der Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten der damit verbundenen Personen und Institutionen. Sie legt zudem weitere Verfahren und Grundsätze in Bezug auf die Umsetzung des Gesetzes Nr. 4691 über Technologieentwicklungszonen vom 26. Juni 2001 fest.
Geltungsbereich
ARTIKEL 2 – (1) Diese Verordnung umfasst die Einrichtung, den Betrieb, die Verwaltung und die Überwachung von Technologieentwicklungszonen sowie die Pflichten, Befugnisse und Verantwortlichkeiten der damit verbundenen Personen und Institutionen im Rahmen des Gesetzes Nr. 4691.
(2) Bei den Aktivitäten in den Regionen, die unter das Gesetz Nr. 4691 fallen, finden das Gesetz über öffentliche Finanzverwaltung und -kontrolle Nr. 5018, das Rechnungshofgesetz Nr. 6085 sowie das Gesetz über öffentliche Ausschreibungen Nr. 2886 und das Vergabegesetz Nr. 4734 keine Anwendung, soweit dies nicht gesondert geregelt ist.
Rechtsgrundlage
ARTIKEL 3 – (1) Diese Verordnung beruht auf den Artikeln 4, 5, 8, 9 und dem vorläufigen Artikel 2 des Gesetzes Nr. 4691 sowie auf Artikel 27 des Gesetzesdekrets Nr. 635 über die Organisation und Aufgaben des Ministeriums für Wissenschaft, Industrie und Technologie.
Definitionen und Abkürzungen
ARTIKEL 4 – (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- a) Forschung und Entwicklung (F& E): Systematisch durchgeführte kreative Studien zur Erweiterung des Wissensschatzes (einschließlich Kultur, Mensch und Gesellschaft) und dessen Nutzung zur Entwicklung neuer Prozesse, Systeme und Anwendungen, einschließlich Software.
- b) Forscher: Experten mit mindestens einem Bachelor-Abschluss, die an der Schaffung neuer Informationen, Produkte, Prozesse und Systeme beteiligt sind und F& E-Projekte leiten.
- c) F& E-basierte Produktionstätigkeiten: Aktivitäten zur Herstellung kommerzieller Produkte, die aus den F& E-Tätigkeiten der Unternehmer in der Region resultieren.
- ç) F& E-Zentren oder -Institute: Einrichtungen im öffentlichen Besitz, die über qualifiziertes Personal und moderne Ausstattung zur Technologieentwicklung verfügen.
- d) F& E-Personal: Forscher, Softwareentwickler und Techniker, die direkt an F& E-Aktivitäten beteiligt sind.
- e) Ministerium: Das Ministerium für Industrie und Technologie.
- f) Antragsakte: Die Akte mit den erforderlichen Dokumenten für die Einrichtung, Erweiterung oder Änderung einer Zone.
- g) Region / Zone: Die Technologieentwicklungszone (Technopark).
- h) Betriebsrichtlinie der Zone: Das von der Verwaltungsgesellschaft erstellte Regelwerk für Dienstleistungen und Aktivitäten in der Zone.
- i) Hilfspersonal: Manager, technisches Personal, Laborassistenten, Sekretariatskräfte und ähnliches Personal, das die F& E-Tätigkeiten unterstützt.
- k) Unternehmer: Natürliche und juristische Personen, die Dienstleistungen und Einrichtungen in der Region nutzen.
- o) Inkubationszentrum (Inkubator): Einrichtungen zur Unterstützung junger Unternehmen durch Bürodienste, Ausrüstung und Mentoring.
- p) Technologieentwicklungszone: Ein Standort (Technopark/Technopolis), an dem akademische, wirtschaftliche und soziale Strukturen integriert sind und Unternehmen Hochtechnologie produzieren.
- s) Technologietransferstelle (TTO): Eine Einrichtung zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen F& E-Institutionen und der Industrie sowie zur Vermarktung von geistigem Eigentum.
- ee) Verwaltungsgesellschaft: Die Aktiengesellschaft, die für die Verwaltung und den Betrieb der Zone verantwortlich ist.
ZWEITER TEIL: Einrichtung, Betrieb und Aktivitäten
Gründung des Gründungsausschusses
ARTIKEL 5 – (1) Ein Gründungsausschuss wird durch Protokoll gebildet. Er besteht aus Vertretern mindestens einer Universität, eines Hochtechnologieinstituts oder eines öffentlichen F& E-Zentrums sowie weiteren beteiligten Institutionen in der Provinz, in der die Zone errichtet werden soll.
Standortauswahl
ARTIKEL 6 – (1) Die Auswahl des Standorts erfolgt durch den Gründungsausschuss oder die Verwaltungsgesellschaft.
(2) Voraussetzung ist die Nähe zu mindestens einer Universität oder einem F& E-Institut innerhalb der Provinzgrenzen.
(3) Bei der Auswahl werden Kriterien wie die Nähe zur Universität, Infrastruktur, geologische Gegebenheiten, Eigentumsverhältnisse und Übereinstimmung mit Entwicklungsplänen berücksichtigt.
(4) Geschützte Gebiete wie Nationalparks, Küstenschutzgebiete oder militärische Sperrzonen sind grundsätzlich von der Auswahl ausgeschlossen, es sei denn, spezielle Gesetze erlauben dies.
Beantragung der Zone
ARTIKEL 8 – (1) Der Gründungsausschuss reicht den Antrag auf Einrichtung der Zone bei der Generaldirektion ein. Dies gilt auch für Erweiterungen oder Änderungen der Zonengrenzen.
(2) Die Antragsunterlagen müssen unter anderem enthalten:
- Ein offizielles Bewerbungsschreiben.
- Das Protokoll des Gründungsausschusses.
- Grundbuchinformationen und Karten des ausgewählten Gebiets.
- Einen detaillierten Machbarkeitsbericht (Feasibility Report).
Für Investoren ist dieser Schritt entscheidend: Ohne einen genehmigten Machbarkeitsbericht, der das industrielle und akademische Potenzial der Region belegt, wird kein Technopark genehmigt.
Bewertungsausschuss
ARTIKEL 9 – Der Bewertungsausschuss setzt sich aus Vertretern verschiedener Ministerien (u.a. Industrie, Finanzen, Umwelt), des Hochschulrats (YÖK), TÜBITAK und der Union der Kammern und Börsen (TOBB) zusammen. Dies garantiert eine breite behördliche Abstimmung.
Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft
ARTIKEL 15 – Die Verwaltungsgesellschaft (Managing Company) ist das Herzstück des Technoparks. Ihre Aufgaben umfassen:
- Planung und Bau der Infrastruktur.
- Bereitstellung von Dienstleistungen wie Strom, Internet, Sicherheit und Reinigung.
- Zuweisung von Büroflächen an Unternehmer.
- Wichtig für Start-ups: Betrieb eines Inkubationszentrums (Gründerzentrums).
- Prüfung der F& E-Projekte der Unternehmer zur Genehmigung der Steuerbefreiungen.
Ein interessantes Detail für Unternehmer: Wenn Sie Ihr F& E-Projekt abgeschlossen haben und innerhalb von drei Monaten kein neues Projekt vorlegen, kann die Verwaltungsgesellschaft Ihren Mietvertrag kündigen und Sie aus der Zone ausweisen (Artikel 15, Absatz n). Kontinuität in der Innovation ist also Pflicht.
Inkubationszentrum und Technologietransfer
ARTIKEL 16 & 17 – Die Zone muss junge Unternehmen fördern. Start-ups im Inkubator erhalten oft vergünstigte Mieten (bis zu 50 % Rabatt). Das Technologietransferbüro (TTO) unterstützt bei der Patentierung und Kommerzialisierung von Erfindungen – eine wertvolle Ressource für akademische Ausgründungen.
DRITTER TEIL: Planung und Immobilien
ARTIKEL 20 – Grundstücke im Besitz von Universitäten können der Verwaltungsgesellschaft zur Nutzung überlassen werden. Interessant für Bauherren: Auf staatlichen Grundstücken kann für die ersten fünf Jahre eine kostenlose Nutzung gewährt werden, danach gegen eine geringe Gebühr.
VIERTER TEIL: Unterstützung und Anreize (Das Kernstück)
Hier finden Investoren die „Hidden Gems” des Gesetzes. Die finanzielle Unterstützung durch das Ministerium ist substanziell.
Verwendung von Mitteln
ARTIKEL 27 – Das Ministerium kann den Bau von Infrastruktur, Verwaltungsgebäuden und Gründerzentren finanziell unterstützen. Diese Mittel sind Zuschüsse („grants”), keine Darlehen, was die Kapitalkosten für die Betreibergesellschaften massiv senkt.
SECHSTER TEIL: Steuerbefreiungen und Ausnahmen
Dieser Abschnitt ist für jeden CFO und Steuerberater Pflichtlektüre. (Hinweis: Die Fristen wurden in späteren Gesetzesänderungen bis zum 31.12.2028 verlängert, auch wenn der ursprüngliche Text teils ältere Daten nennt).
Steuerliche Vorteile
ARTIKEL 37 – (1) Die wichtigsten Regelungen:
- Körperschaftsteuer: Gewinne aus Software- und F& E-Aktivitäten in der Zone sind von der Körperschaftsteuer befreit.
- Einkommensteuer für Personal: Die Gehälter des F& E-Personals (Forscher, Softwareentwickler) sind von der Einkommensteuer befreit.
- Hilfspersonal: Auch das Personal in Support-Funktionen (z. B. HR, Finanzen) kann steuerbefreit sein, jedoch begrenzt auf 10 % der Anzahl des F& E-Personals.
- Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer): Lieferungen von Software und Dienstleistungen, die in der Zone produziert wurden, sind von der Mehrwertsteuer befreit.
Für detaillierte Informationen zu verwandten Themen wie den Top 10 der größten Unternehmen in der Türkei, die oft von diesen Regelungen profitieren, oder den Außenhandelsindizes der Türkei, lohnt sich ein Blick in unsere weiterführenden Analysen.
Fernarbeit (Remote Work)
Ein entscheidender Punkt in Artikel 37 (e): F& E-Personal darf Zeit außerhalb der Zone verbringen und dennoch die Steuerbefreiung behalten, wenn die Tätigkeit direkt mit dem Projekt zusammenhängt (z. B. Labortests, Feldversuche). Neuere Ergänzungen zum Gesetz erlauben es mittlerweile, dass bis zu 75 % der Arbeitszeit im Homeoffice oder remote verbracht werden können, ohne den Status zu verlieren.
SIEBTER TEIL: Schlussbestimmungen
ARTIKEL 41 – Diese Verordnung trat ursprünglich am 1. April 2014 in Kraft und wurde durch spätere Dekrete aktualisiert.
ANHANG: Machbarkeitsbericht für Technologieentwicklungszonen
Der Anhang der Verordnung legt fest, wie der Machbarkeitsbericht strukturiert sein muss. Er fordert detaillierte Daten zu:
- Akademischem Potenzial: Anzahl der Master- und PhD-Absolventen in der Provinz.
- Industriepotenzial: Vorhandene F& E-Zentren und Industriestruktur.
- Finanzierungsplan: Investitionskosten für die ersten drei Jahre und geplante Einnahmequellen (Mieten, TTO-Einnahmen).
Wenn Sie planen, in der Türkei Fuß zu fassen, ist das Verständnis dieses Gesetzes Ihr erster Schritt. Es bietet den Rahmen, um Innovationskraft mit maximaler Kosteneffizienz zu verbinden.






